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Opfer von Verbrechen

"Heute ist ein neuer Tag!"

Wir machen uns gemeinsam auf den Weg!

Psychotherapie-Finanzierung für Verbrechensopfer

 

Kostenlose (Finanzierte) Psychotherapie für Verbrechensopfer und Hinterbliebene Menschen, die selbst Opfer eines Verbrechens geworden sind, sowie deren Hinterbliebene, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).

Dies betrifft alle Staatsbürger/innen der EU und des EWR, seit 1.7.2005 auch alle Personen die sich zum Zeitpunkt der Tat in Österreich, auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug rechtmäßig aufgehalten haben, und die durch eine  mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (Tat) eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben oder als Hinterbliebene (mit gesetzlichem Unterhaltsanspruch) oder als Träger der Bestattungskosten, wenn die Tat den Tod des Opfers verursacht hat. 

 

Eine Leistung ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das Opfer oder der Hinterbliebene an der Tat beteiligt war, den Täter provoziert hat, oder es schuldhaft unterlassen hat, an der Aufklärung der Tat mitzuwirken.

 

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits bekannt ist (z.B. wenn eine "Anzeige gegen Unbekannt" vorliegt).

Am einfachsten ist die Anspruchsprüfung, wenn der/die Täterin in einem Gerichtsverfahren verurteilt wurde, doch sollte nach Möglichkeit zumindest eine Strafanzeige erfolgt sein. Sonst muss die Tat zumindest aktenkundig (Jugendamt, Krankenhaus, Arzt, Polizei etc. ) und / oder - was schwieriger zu prüfen ist und nur selten positiv erledigt werden kann - durch Zeuginnenaussagen belegbar sein.

 

Die Vorsätzlichkeit muss weiters belegt sein und es muss sich um eine schwerwiegende Tat handeln.

 

Wichtig: Verbrechensopfer werden auch dann unterstützt, wenn eine Tat verjährt ist, der Aufenthalt des Täters unbekannt ist, er verstorben ist oder wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht belangt werden kann.

 

Sind - etwa weil die Tat schon lange zurück liegt - keine Unterlagen mehr vorhanden, wird der Antrag seitens des Bundessozialamtes von einer/m Ärztin bzw. Psychologin geprüft. Beispiele für derartige Straftaten:  Schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) Freiheitsentziehung oder Entführung (§§ 99-102 StGB) Raub oder Räuberischer Diebstahl (§ 142 StGB, § 131 StGB) Vergewaltigung gemäß § 201 StGB Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB).

 

Welche Leistungen gibt es für das Opfer selbst bzw. für Hinterbliebene? 

  • Ersatz des Verdienst- bzw. Unterhaltsentganges Einkommensabhängige Zusatzleistung (bis zur Höhe des Existenzminimums) Heilfürsorge und orthopädische Versorgung Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz Therapiekosten (seit 1.7.2005 auch für alle Hinterbliebenen ohne Anspruch auf Unterhaltsentgang und bei Wahlarzthilfe);
  • Kosten für Psychotherapien auch rückwirkend (sofern es aus Sicht der Psychotherapie plausibel ist, können die Kosten für Psychotherapie also auch dann refundiert werden, wenn es sich um schwere Gewalterfahrungen in der Kindheit handelt, also bereits viele Jahre zurück liegt.)

Welche Leistungen gibt es nur für das Opfer? 

  • Ersatz des Verdienstentganges Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation Pflege- oder Blindenzulage Übernahme der Selbstbehaltskosten, die mit der Tat in direktem Zusammenhang stehen (Verpflegskostenbeiträge im Krankenhaus, Rezeptgebühren, für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und bei Rehabilitationsaufenthalten) Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Zahnersatz (ab 1.7.2005)  NEU: durch eine am 1.4.2013 in Kraft getretene Novelle zum Verbrechensopfergesetz existieren nun erweiterte Hilfsmöglichkeiten für Verbrechensopfer, z.B. erhöhte Pauschalentschädigungen für Schmerzensgeld bei schweren Körperverletzungen oder Kosten für Kriseninterventionen bei Straftaten) Welche Leistungen gibt es nur für Hinterbliebene?  Ersatz des Unterhaltsentganges Bestattungskostenersatz (Die Bestattungskosten werden dem Träger der Kosten, z.B. Hinterbliebene, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ersetzt.) Schmerzengeld oder Abgeltung für sonstige Sachschäden (Kleidung, Wertsachen, etc.) sind nach dem VOG nicht vorgesehen. Diese Ansprüche können entweder im Strafverfahren als Privatbeteiligte/r oder in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden.
  •   Ab 1.7.2005 sind VOG-Leistungen mittels Bescheid zuzuerkennen. Gegen diesen Bescheid gibt es eine Berufungsmöglichkeit an die Bundesberufungskommission (Auszug aus der Homepage des Bundessozialamtes): Kriterium für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ist der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich und dass die Tat auch hier begangen wurde. Für Nicht-Österreicherlnnen darf die Tat nicht länger als zum 1.7.2005 zurückliegen, für Österreicherinnen weiterhin bis 1955.
  • Es darf jedenfalls nicht auf Schadenersatz verzichtet worden sein und es muss beim Verbrechensopfer eine krankheitswertige Störung vorliegen, die von einer frei ausgewählten, eingetragenen Psychotherapeutin per Antrag auf Kostenzuschussregelung für Psychotherapie festgestellt wird. Klientinnen müssen daher die Psychotherapie zuerst von der zuständigen Krankenkasse im Rahmen der € 21,80 Regelung bewilligen lassen und anschließend einen Antrag an das Bundessozialamt stellen. Dafür müssen die Psychotherapeutinnen einen Bericht beilegen, in dem die zu behandelnde Symptomatik eindeutig in Zusammenhang mit der Traumatisierung durch die Gewalttat zu sehen ist.
  • Während die Krankenkasse € 28,00 übernimmt das Bundessozialamt den Restbetrag. Da die Bearbeitung dieser Anträge mehrere Monate dauern kann und viele Hinterbliebene diese Psychotherapie im Rahmen der € 28, 00 Regelung ("Refundierungstherapie") oftmals aus eigenen Mitteln nicht vorfinanzieren können, können die Psychotherapeuten direkt mit dem Bundessozialamt verrechnen.
  • Unterstützung:
  • Tamar. Beratungsstelle für misshandelte und sexuell missbrauchte Frauen, Mädchen und Kinder: https://tamar.at/ 01 33 40 437
  • Bis die Entscheidung vorliegt, kann der "Weisse Ring", eine private Partnerorganisation des Bundessozialamtes, eine Zwischenfinanzierung ermöglichen.
  • Detailinformationen: Bundessozialamt für Wien, NÖ und Burgenland 1010 Wien, Babenbergerstr. 5, Tel. 01/58831-0 (Tel. 059988 österreichweit zum Ortstarif) bundessozialamt@basb.gv.at, www.bundessozialamt.gv.at

Quelle:  https://www.bmask.gv.at/site/Soziales/Sozialentschaedigung/Verbrechensopfer/ ;